1. Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um als Wähler an den Wahlen vom 14. Oktober 2018 teilnehmen zu können?

Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit Sie wahlberechtigt sind:

  • spätestens am Wahltag belgischer Staatsbürger sein - Die ausländischen Staatsbürger (EU und außerhalb EU) werden zu den Gemeindewahlen zugelassen.
  • spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sein
  • spätestens am 31. Juli 2018 im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen sein
  • im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein

2. Zu welcher Uhrzeit kann ich meine Stimme abgeben?

Die ostbelgischen Wahllokale öffnen von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Sollten Sie sich um 15.00 Uhr noch im Wahllokal oder im Wartezimmer befinden, so werden Sie zur Wahl zugelassen.

3. Ich stelle am Wahltag fest, dass ich meine Wahlaufforderung und/oder meinen Personalausweis verloren haben. Kann ich meine Stimme gültig abgeben, ohne im Besitz dieser Dokumente zu sein?

Der Wahlbürovorstand kann Sie als Wähler zulassen, wenn Sie in der Wählerliste eingetragen sind, auch wenn Sie Ihre Wahlaufforderung vergessen haben. Dazu muss das Wahlbüro Ihre Identität und Ihre Eigenschaft als Wähler anerkennen.

Um Ihre Stimme abgeben zu können, sind Ihre Identitätspapiere allerdings zwingend erforderlich.

4. Ich bin nicht in das Wählerregister eingetragen, das dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstands übermittelt wurde. Kann ich dennoch an den Wahlen teilnehmen?

Sie werden zu den Wahlen zugelassen, wenn Sie eines der folgenden Dokumente vorlegen:

  • einen Beschluss des Gemeindekollegiums
  • einen Auszug eines Entscheids des Appellationshofs, der Ihre Eintragung anordnet
  • eine Bescheinigung des Gemeindekollegiums mit dem Nachweis Ihrer Wahlberechtigung

5. Meine Mutter leidet unter einer geistigen Beeinträchtigung und ich möchte sie dabei unterstützen, ihr Wahlrecht auszuüben. Ich bin 16 Jahre alt. Was raten Sie mir?

Um Begleiter Ihrer Mutter sein zu können, müssen Sie zwingend selbst Wähler sein. Leider erfüllen Sie die Bedingung des Mindestalters von 18 Jahren nicht.

Der Begleiter muss selbst Wähler sein und sich als solcher spätestens am Tag vor der Wahl bei seiner Gemeinde melden.

6. Sind die Gemeinden verpflichtet, besondere Einrichtungen (selbst vorübergehende) für Personen mit einer Beeinträchtigung bereitzustellen?

Die Gemeinden sind sich dieser Problematik bereits bewusst und bemühen sich nach Kräften, den Zugang für Personen mit einer Beeinträchtigung zu erleichtern.

7. Wie erfolgt die Auswahl der Wahlzentren und Wahllokale? Wird den Bedürfnissen von Personen mit einer Beeinträchtigung Rechnung getragen?

Die Auswahl der Wahlzentren und -lokale obliegt dem Provinzgouverneur in Absprache mit dem Gemeindekollegium.

Laut Verordnung hat diese Auswahl - soweit wie möglich - so zu erfolgen, dass dabei die von den Regierungen festgelegten Mindeststandards für die Zugänglichkeit berücksichtigt werden.

8. Ich bin Kandidat und würde meinem Nachbarn, bei dem eine geistige Beeinträchtigung vorliegt, bei den Wahlen gern als Begleiter dienen. Ist das möglich?

Nein, als Kandidat können Sie lediglich für ein Mitglied Ihrer eigenen Familie Begleiter sein.

9. Ich bin Erzieher in einer Tagesstätte und möchte jedem Bewohner nacheinander als Begleiter dienen. Ist das möglich?

Nein, Sie können die Aufgabe des Begleiters lediglich für eine einzige Person übernehmen.

10. Ich habe die belgische Staatsangehörigkeit, bin jedoch seit 2016 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft. Im Oktober möchte ich in meiner Herkunftsgemeinde wählen. Was muss ich tun?

Um an den Wahlen teilzunehmen, müssen Sie bis spätestens zum 31. Juli 2018 im Bevölkerungsregister Ihrer Gemeinde eingetragen sein. Das ist in Ihrem Fall nicht möglich, da Sie in einem anderen Land wohnhaft sind.

11. Wie kann ich meine Stimme abgeben?

Wenn Sie sich der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste anschließen, dann markieren Sie auf dem Berührungsbildschirm das Kästchen im Kopf-Feld der Liste Ihrer Wahl.

Wenn dies nicht der Fall ist, setzen Sie Ihre Markierung neben den Namen des oder der Kandidaten, denen Sie den Vorzug geben. Sie können allen Kandidaten derselben Liste eine Vorzugsstimme geben.

12. Ist meine Stimme ungültig, wenn ich den Stimmzettel, den der Wahlcomputer ausdruckt, beschädige?

Ja, Sie können jedoch beim Vorsitzenden, der den ersten Stimmzettel für ungültig erklärt, eine neue Chipkarte anfordern. Mit der können Sie am Wahlcomputer den Wahlvorgang erneut starten.

13. Wer kann eine Kopie des Wählerregisters erhalten

Personen, die die Partei dazu bevollmächtigt, können für die Partei Ausfertigungen oder Abschriften des Wählerregisters erhalten. Diese Personen verpflichten sich schriftlich und in einem gemeinsamen Dokument dazu,

  • eine Kandidatenliste für die Wahl einzureichen
  • die demokratischen Grundsätze einzuhalten - diese werden insbesondere genannt
  • in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  • in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen
  • in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords oder jeder anderen Form des Völkermords 
  •  die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten zu beachten

 Die Ausstellung erfolgt wahlweise auf Papier oder auf elektronischen Datenträgern.

Jede Person, die als Kandidat vorgeschlagen wird, wenn der Wahlvorschlag eingereicht wird, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften des Wählerregisters beziehen. Diese verpflichtet sich,

  • die demokratischen Grundsätze einzuhalten - diese werden insbesondere genann​t
  • in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  • in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen
  • in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords oder jeder anderen Form des Völkermords 
  • die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten zu beachten 

In allen diesen Fällen dürfen diese Exemplare oder Kopien ausschließlich zu Zwecken im Zusammenhang mit den Wahlen verwendet und unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.

Der Antrag ist per Einschreiben an den Bürgermeister zu richten.

Falls der Antragsteller später von der Liste der Kandidaten gestrichen wird, darf er dieses Register nicht mehr verwenden, ansonsten drohen ihm Strafen. 

14. Beim Verlassen der Wahlkabine falte ich meinen Stimmzettel auf: Ist meine Stimme jetzt ungültig?

Durch eine solche Handlung verliert Ihre Stimme ihren "geheimen" Charakter, der eines der Leitprinzipien unseres Wahlsystems darstellt. In diesem Fall zieht der Vorsitzende den Stimmzettel ein und verpflichtet den Wähler, den Vorgang erneut durchzuführen.

15. Ist meine Anwesenheit in der Wahlkabine zeitlich begrenzt?

Ja, Sie dürfen nur solange in der Wahlkabine bleiben, wie dies für Ihre Stimmabgabe notwendig ist.

16. Kann sich ein junger Mann von 18 Jahren, der zum ersten Mal wählt, von seiner 17-jährigen Freundin in die Wahlkabine begleiten lassen, weil sie neugierig ist und um jeden Preis wissen will, wie das Wahlverfahren wirklich funktioniert?

Nein, denn einerseits würde dadurch das Wahlgeheimnis verletzt und andererseits kann ein Wähler nur in einigen ganz bestimmten Fällen in die Wahlkabine begleitet werden.

17. Bin ich zum Wählen verpflichtet?

Ja, denn wir haben ein System der verhältnismäßigen Vertretung, in dem die Stimme jedes Wählers von Bedeutung ist. Daher sind Sie verpflichtet, an allen Wahlen teilzunehmen, zu denen Sie eine Wahlaufforderung erhalten.

18. Aufgrund von unvorhergesehenen Umständen konnte ich nicht wählen und ich habe keine Vollmacht verfügt. Was muss ich in diesem Fall tun?

Die Gründe Ihrer Abwesenheit beurteilt der Friedensrichter des Kantons, in dem Sie hätten wählen müssen. Schicken Sie ihm - zusammen mit den erforderlichen Nachweisen - ein Schreiben, in dem Sie diese Gründe anführen. Gegen Sie wird keinerlei Verfolgung eingeleitet, wenn der Friedensrichter die Begründung Ihrer Entschuldigung im Einvernehmen mit dem Prokurator des Königs zulässt.

19. Was muss ich tun, wenn es mir nicht möglich ist zu wählen, und ich keine Vollmacht ausstellen möchte?

Teilen Sie dem Friedensrichter die Gründe für Ihre Abwesenheit mit und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.

20. Was müssen die am Wahltag verreisten Wähler tun, wenn sie keine Vollmacht ausstellen möchten?

Sie müssen den Friedensrichter informieren, denn dieser beurteilt die Gründe für Ihre Abwesenheit am Wahltag.

21. Ich muss mich zu meiner ehemaligen Gemeinde begeben, um zu wählen. Wer übernimmt meine Fahrtkosten?

Müssen Sie als Wähler eine Fahrt antreten, um in einer anderen Gemeinde als Ihrer Wohnsitzgemeinde zu wählen, haben Sie in gewissen Fällen ein Anrecht auf eine kostenlose Hin- und Rückfahrt. Ihr Anrecht gilt in folgenden Situationen:

  1. wenn Sie nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der Sie wählen müssen
  2. wenn Sie Gehalts- oder Lohnempfänger sind und Ihren Beruf im Ausland oder in einer anderen Gemeinde, als der, in der Sie wählen müssen, ausüben
  3. wenn Sie unter Punkt 2 fallen, dann haben die Mitglieder Ihrer Familie, die mit ihnen wohnen, auch Anrecht auf eine kostenlose Fahrt
  4. wenn Sie Student sind und sich aufgrund Ihres Studiums in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der Sie wählen müssen
  5. wenn Sie in einer Pflegeanstalt oder Gesundheitseinrichtung in Behandlung sind, die sich in einer anderen Gemeinde befindet als der, in der Sie wählen müssen

22. Ich muss in einer anderen Gemeinde als meiner Wohnsitzgemeinde wählen. Wie kann ich die Fahrtkostenrückerstattung, auf die ich ein Anrecht habe, erhalten?

Die Kosten werden auf der Basis der am Wahltag gültigen Tarife für Reisende in der 2. Klasse bei der SNCB berechnet. Berechtigte, die mit der SNCB reisen, können am Abfahrtsbahnhof auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung und ihres Personalausweises (oder einer speziellen Bescheinigung bei Studenten, Personen in Krankenhausaufenthalt, Arbeitnehmern, die ihren Beruf am Tag der Wahlen im Ausland oder in einer anderen Gemeinde als der, in der sie wählen müssen, ausüben) eine Fahrkarte 2. Klasse erhalten.

Die ausgestellte Fahrkarte ist ab dem Freitag vor dem Wahltag bis zu dem darauffolgenden Montag gültig. Für die Rückfahrt ist diese nur auf Vorlage der abgestempelten Wahlaufforderung gültig.

23. Ich muss in eine andere Gemeinde, um zu wählen, aber ich fahre lieber mit meinem eigenen Auto. Werden meine Kosten auch in diesem Fall übernommen?

Falls der berechtigte Wähler ein anderes Verkehrsmittel benutzt, kann er mit einem für diesen Zweck vorgesehenen Formular (A5) einen Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung stellen. Dieses ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.

Der Antrag ist bis spätestens drei Monate nach den Wahlen bei der Verwaltung der Provinz Lüttich einzureichen. Diesem muss die abgestempelte Wahlaufforderung sowie ein Nachweis über die Eintragung im Bevölkerungsregister (oder einer speziellen Bescheinigung im Falle von Studenten, Personen in Krankenhausaufenthalt, Arbeitnehmern, die ihren Beruf am Tag der Wahlen im Ausland oder in einer anderen Gemeinde als der, in der sie wählen müssen, ausüben) beigefügt werden. Die Erstattung erfolgt per Postanweisung oder Überweisung auf der Basis des am Wahltag gültigen Tarifs für eine Fahrkarte 2. Klasse der SNCB.

24. Wie verläuft das Verfahren am Tag der Wahlen, wenn ich bevollmächtigt bin, im Namen und für die Rechnung einer anderen Person zu wählen?

Sie übergeben dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstands, in dem die Person hätte wählen müssen

  • die Vollmacht und die Aufforderung des Vollmachtgebers
  • Ihren eigenen Personalausweis und Ihre eigene Aufforderung, auf der der Vorsitzende "hat mittels Vollmacht gewählt" vermerkt, bevor Sie das Wahllokal verlassen.

25. Ich begebe mich demnächst für eine begrenzte Zeit nach Spanien, um dort zu arbeiten. Ich behalte meinen Wohnsitz in Belgien jedoch bei. Wie kann ich im Herbst wählen? Kann ich meine Stimme in der belgischen Botschaft abgeben, muss ich jemandem eine Vollmacht erteilen oder muss ich für die Wahlen zurück nach Belgien reisen?

Wenn Sie in Belgien eingetragen bleiben und sich aus beruflichen Gründen am Wahltag, dem 14. Oktober 2018, in Spanien aufhalten, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:

  • Sie reisen nach Belgien, um Ihre Stimme nach Möglichkeit selbst abzugeben.
  • Sie erteilen einem anderen Wähler Ihre Vollmacht. Das Vollmachtformular (A1) ist kostenlos bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich. Sie können es gleichfalls auf dem Wahlportal herunterladen.

26. Ich bin von Beruf fahrender Händler und es ist gut möglich, dass ich am Sonntag, dem 14. Oktober 2018, nicht zum Wählen erscheinen kann. Was kann ich tun?

Sie können einem anderen Wähler eine Vollmacht erteilen.

27. Mein Sohn ist Soldat. Zurzeit ist er in Afghanistan im Einsatz. Kann ich an seiner Stelle eine Vollmacht unterzeichnen?

Nein, Ihr Sohn muss die Vollmacht, durch die er einen Wähler bevollmächtigt, in seinem Namen zu wählen, selbst unterzeichnen.

28. Ich nehme meinen Jahresurlaub im Oktober und bin am Wahltag im Ausland. Kann ich einer anderen Person eine Vollmacht erteilen?

Ja.

29. Ich bin Student und ich begebe mich im Rahmen des Erasmus-Programms nach Griechenland. Muss die Hochschule, an der ich Kurse belege, mir eine Bescheinigung ausstellen? Gibt es eine geeignete Lösung? Wer kann dieses Dokument unterzeichnen?

Es ist eine Bescheinigung der Hochschule erforderlich, um eine Vollmacht erteilen zu können. Es ist jedoch kein Formular vorgeschrieben. Aus der Bescheinigung muss deutlich hervorgehen, dass Herr X oder Frau Y von der Teilnahme an den Wahlen verhindert ist, wobei der Grund zu nennen ist. Die Person, die das Dokument unterschreibt, ist eine Person, deren Unterschrift für die Einrichtung bindend ist.

30. Welche Strafen drohen mir, wenn ich meine Wahlpflicht missachte?

Wird Ihre Entschuldigung vom Friedensrichter im Einvernehmen mit dem Prokurator des Königs anerkannt, werden Sie nicht verfolgt. Wird Ihre Entschuldigung vom Prokurator des Königs nicht anerkannt, werden Sie durch einfache Mitteilung vor das Polizeigericht geladen. Dieses entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und ohne Berufungsmöglichkeit.

31. Was geschieht, wenn ich mich mehrere Male in Folge der Wahlpflicht entziehe?

Die Geldbuße beläuft sich in diesem Fall auf 10 bis 20 Euro, es gibt jedoch keine subsidiäre Gefängnisstrafe. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie, wenn Sie sich mindestens 4 Mal innerhalb von 15 Jahren ungerechtfertigt Ihrer Wahlpflicht entziehen, für eine Dauer von 10 Jahren aus dem Wahlregister gestrichen werden. Außerdem können Sie während dieser Zeit keinerlei Ernennung, Beförderung oder Auszeichnung einer öffentlichen Behörde erhalten.

32. Unterliege ich, solange ich inhaftiert bin, der Wahlpflicht?

Es ist vorgesehen, dass ein Wähler, dem am Wahltag infolge einer gerichtlichen Maßnahme die Freiheit entzogen ist, einen anderen Wähler bevollmächtigen kann, in seinem Namen zu wählen. Dies gilt im Fall der Untersuchungshaft oder im Fall einer Gefängnisstrafe von unter 3 Monaten. Er kann, falls er dies vorzieht, den Friedensrichter darüber in Kenntnis setzen, dass ihm eine Teilnahme an den Wahlen nicht möglich ist. Im einen wie im anderen Fall muss die Leitung der Einrichtung, in der der Betroffene sich befindet, schriftlich bestätigen, dass dem betreffenden Wähler am Tag der Wahlen die Freiheit entzogen ist.

33. Ich bin nicht Belgier, habe jedoch erfahren, dass ich an den kommenden Gemeindewahlen teilnehmen kann. Welches Verfahren muss ich befolgen, um im Wählerregister meiner Gemeinde eingetragen zu werden?

Um im Wählerregister Ihrer Gemeinde eingetragen zu werden, müssen Sie ein Formular für den Antrag auf Eintragung ausfüllen, durch das Sie Ihre Absicht bekunden, im genannten Register für die Gemeindewahlen eingetragen zu werden.

Diese Absichtsbekundung kann jederzeit erfolgen:

  • Entweder Sie reichen Ihren Antrag vor dem 31. Juli 2018 ein und Sie können, sofern das Gemeindekollegium Sie zulässt, an den Wahlen vom 14. Oktober teilnehmen.
  • Oder Sie reichen Ihren Antrag nach diesem Datum ein und Ihre Eintragung wird für die nächsten Wahlen berücksichtigt, an denen Sie teilnehmen können.

So erhalten Sie das Formular: Entweder Sie laden es von der föderalen Website unter folgender Adresse herunter (siehe weiterführender Link) oder Sie wenden sich an Ihre Gemeindeverwaltung. Sobald Sie es ausgefüllt haben, steht Ihnen frei, es per Post zurückzuschicken.

Die Verwaltung schickt Ihnen daraufhin die Empfangsbestätigung zu. Anschließend entscheidet das Kollegium über Ihren Fall, indem es die Zulassung entweder erteilt oder nicht erteilt.

Bei nicht-europäischen Ausländern kommt zu diesem Verfahren ein zusätzlicher Schritt hinzu.

Sie müssen sich nämlich in einem Formular verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volks und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten. Anschließend schickt Ihnen die Verwaltung - zusätzlich zur Empfangsbestätigung - eine Bescheinigung darüber zu, dass Sie sich verpflichtet haben, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volks und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten.

Um im Wählerregister eingetragen werden zu können, müssen alle Ausländer das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Genuss ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein.

Nicht-europäische Ausländer müssen außerdem im Bevölkerungs- oder Fremdenregister ihrer Gemeinde eingetragen sein und nachweisen, dass sie seit 5 Jahren ununterbrochen und durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel abgedeckt in Belgien wohnhaft sind.

34. Bis zu welchem Datum können sich europäische und nicht-europäische Bürger als Wähler eintragen?

Bis zum 31. Juli 2018, da das Wählerregister vom Gemeindekollegium am 1. August geschlossen wird. Nach diesem Datum wird die betreffende Person bei einer Verweigerung der Eintragung aus den Listen gestrichen.

35. Ich bin türkischer Staatsbürger. Habe ich das Recht, als Wähler an den Wahlen teilzunehmen?

Als Staatsbürger eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, können Sie unter den folgenden Bedingungen an den Gemeindewahlen teilnehmen. Sie müssen:

  • einen Antrag auf Eintragung in das Wählerregister bei Ihrer Gemeinde stellen - Sie werden unter anderem aufgefordert werden, sich zur Einhaltung der Verfassung, der Gesetze des belgischen Volks und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verpflichten. Dieses Formular ist bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich. Sobald Sie es ordnungsgemäß ausgefüllt haben, steht Ihnen frei, es per Post zurückzuschicken. Das Gemeindekollegium entscheidet über Ihren Antrag. Ihre Eintragung in das Wählerregister muss spätestens bis zum 31. Juli 2018 erfolgen.
  • nachweisen, seit fünf Jahren ununterbrochen und durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel abgedeckt in Belgien wohnhaft zu sein.
  • spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • im Genuss Ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein.
  • bis spätestens zum 31. Juli 2018 im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde eingetragen sein.

36. Ab wann können die Anträge auf Eintragung als ausländischer Wähler gestellt werden?

Für nicht-europäische Bürger ist kein Datum für den Versand der Anträge auf Eintragung in das Wählerregister festgesetzt. Sie können Ihren Antrag also sofort stellen.

37. Ich bin Europäer. An welchen Wahlen kann ich am 14. Oktober 2018 teilnehmen?

Sie können Ihr Wahlrecht bei den Gemeindewahlen ausüben. Für die Provinzwahlen sind Sie dagegen nicht wahlberechtigt.

38. Welche Bedingungen muss ich als europäischer Bürger erfüllen, um mein Wahlrecht bei den nächsten Gemeindewahlen auszuüben?

Es gelten die folgenden Bedingungen. Sie müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • im Genuss Ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein.
  • einen Antrag auf Eintragung in das Wählerregister Ihrer Gemeinde stellen.
  • im Bevölkerungsregister Ihrer Gemeinde eingetragen sein.
  • die Staatsangehörigkeit eines der anderen 27 Mitgliedstaaten der EU haben.

39. Ich bin deutscher Staatsangehöriger; ich habe mich 2014 für die Europawahlen eingetragen. Muss ich mich für die Gemeindewahlen am 14. Oktober 2018 erneut eintragen?

Ja, Sie müssen sich separat für die Gemeindewahlen eintragen.

40. Bis zu welchem Datum muss ich die Eintragung in das Wählerregister vornehmen?

Sie müssen Ihren Eintragungsantrag bis spätestens zum 31. Juli 2018 eingereicht haben.

Sie können Ihren Antrag auch jederzeit nach dem 31. Juli 2018 einreichen. Dieser wird in diesem Fall jedoch erst für die nächsten Wahlen berücksichtigt.

41. Ich bin europäischer Staatsbürger; ich habe an den Wahlen zum Europaparlament von 2014 teilgenommen, doch seitdem bin ich in eine andere Gemeinde umgezogen, in der ich im Bevölkerungsregister eingetragen bin. Muss ich den Antrag auf Eintragung in das Wählerregister erneut stellen, um mein Wahlrecht bei den Wahlen am 14. Oktober 2018 auszuüben?

Ja, Sie müssen sich separat für die Gemeindewahlen eintragen.

42. An wen kann ich mich wenden, um die Dokumentation über die Eintragung als ausländischer Staatsbürger für die Gemeindewahlen vom 14. Oktober 2018 zu erhalten?

Die Formulare für die Eintragung nicht-belgischer Staatsbürger in das Wählerregister sind auf der föderalen Website verfügbar.

43. Gilt diese Möglichkeit der Eintragung nur für die Staatsbürger, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder auch für die Staatsbürger, die im Fremdenregister eingetragen sind?

Diese Möglichkeit gilt für ausländische Staatsbürger unabhängig davon, in welchem Register sie eingetragen sind (mit Ausnahme des Warteregisters).