Sie besitzen die Nationalität eines Mitgliedstaats in der Europäischen Union?

Indem Sie am 13. Oktober 2024 Ihre Stimme abgeben, beeinflussen Sie zukünftige Entscheidungen in einer Vielzahl von Bereichen, die sich direkt auf Ihr tägliches Leben auswirken.

Bedingungen

Um an den Gemeinderatswahlen teilnehmen zu dürfen, müssen Sie:

  • die Staatsangehörigkeit eines der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen
  • bis zum Wahltag 18 Jahre alt sein
  • bis zum 1. August 2024 im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sein
  • bis zum 1. August 2024 in der Wählerliste einer Gemeinde eingetragen sein – Wenn Sie schon einmal die Eintragung in die Wählerliste für die Gemeinderatswahlen beantragt haben und zugelassen wurden, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen
  • bis zum Wahltag über Ihr Wahlrecht verfügen – Sie dürfen sich also laut Wahlgesetzgebung in keinem Ausschluss- oder Aussetzungsfall befinden

Von der Wahl endgültig ausgeschlossen sind beispielsweise Personen, denen aufgrund einer Verurteilung lebenslang das Wahlrecht aberkannt worden ist. Das Wahlrecht gilt als ausgesetzt, wenn aufgrund einer Verurteilung eine zeitweilige Aberkennung vorliegt oder wenn es um Personen geht, die entweder interniert sind oder im Sinne des Zivilgesetzbuches als geschützt gelten (ehemals verlängerte Minderjährigkeit).

Wie können Sie sich eintragen lassen?

Wenn Sie noch nicht im Wahlregister eingetragen sind, müssen Sie sich zu Ihrer Gemeinde begeben. Dort können Sie sich in die Wählerliste eintragen lassen.

Wenn Sie bereits auf der Wählerliste für die Europawahlen stehen, spielt das keine Rolle für die Gemeindewahlen. Sie müssen sich also erneut eintragen lassen!

Um sich in die Wählerliste eintragen zu lassen, müssen Sie das entsprechende Formular ausfüllen. Dieses können Sie auf der Website des FÖD Inneres elektronisch ausfüllen oder herunterladen oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.

Wahlpflicht

Sobald Sie sich in die Wählerliste für die Gemeinderatswahlen eintragen lassen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, an der Wahl teilzunehmen.

Wenn Sie nicht wählen gehen, dann drohen Ihnen Strafen.

  • Wenn Sie zum ersten Mal ungerechtfertigt fehlen, dann erhalten Sie den Umständen entsprechend einen Verweis oder eine Geldstrafe von 5 bis 10 Euro.
  • Im Wiederholungsfall zahlen Sie eine Geldstrafe von 10 bis 25 Euro.
  • Wenn Sie der Wahl mindestens vier Mal innerhalb von 15 Jahren ohne Rechtfertigung fernbleiben, werden Sie für 10 Jahre aus den Wahlregistern gestrichen und dürfen während dieser Zeit von einer öffentlichen Behörde weder ernannt, noch befördert oder ausgezeichnet werden.

Sind Sie am Wahltag nachweislich verhindert, können Sie sich per Vollmacht vertreten lassen.

Wahlaufforderung

Haben Sie sich in die Wählerliste eintragen lassen, schickt Ihnen die Gemeinde mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin per Post Ihre Wahlaufforderung zu. Die Wahlaufforderung präzisiert, wann und wo genau Sie am Wahltag Ihre Stimme abgeben können.

Kann Ihre Wahlaufforderung nicht übermittelt werden, wird sie in der Gemeindeverwaltung hinterlegt. Dort können Sie sie bis zum Mittag des Wahltags abholen.

Ihre Wahlaufforderung müssen Sie am Tag der Wahl zusammen mit Ihrem Personalausweis zum Wahllokal mitbringen. Falls Sie Ihre Wahlaufforderung vergessen haben, können Sie nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn der Wahlvorstand Ihre Identität anerkennt.

Falls Sie für den Wahltag die Vollmacht einer anderen Person erhalten haben, müssen Sie ebenfalls deren Wahlaufforderung mitbringen.

Vollmacht erteilen

Wenn Sie am Tag der Wahl verhindert sind, können Sie sich per Vollmacht vertreten lassen. Dazu können Sie jede andere wahlberechtigte Person – ob belgisch oder nicht – bestimmen. Europäische oder nicht-europäische Wählende können keine belgischen Wahlberechtigten vertreten, da sie nur für die Gemeinderatswahl – und nicht die Provinzialratswahl – zugelassen sind.

Jede wahlberechtigte Person darf höchstens über eine Vollmacht verfügen. Personen, die sich selbst zur Wahl stellen, dürfen diese Rolle nur für eine begrenzte Personengruppe übernehmen:

  • Partnerin oder Partner (ehelich oder gesetzlich zusammenwohnend)
  • Verwandte
  • Verschwägerte

In welchen Fällen dürfen Sie Ihre Stimmabgabe einer anderen Person anvertrauen?

Sie dürfen nur dann jemand anderes bevollmächtigen, wenn Sie:

  • wegen Krankheit oder Beeinträchtigung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben
  • aus beruflichen Gründen, Studiengründen oder Berufsausbildungsgründen im Ausland sind oder unmöglich zum Wahllokal gehen können
  • sich im Freiheitsentzug befinden
  • sich aus anderen Gründen im Ausland befinden und unmöglich zum Wahllokal gehen können

Der jeweilige Grund, der Sie davon abhält, sich ins Wahllokal zu begeben, muss zwingend durch einen entsprechenden Beleg untermauert werden. Liegt dieses Dokument am Wahltag nicht vor, darf der Wahlvorstand die Vollmacht nicht berücksichtigen. 

Die Wahl per Vollmacht ist nur dann möglich, wenn das Formular A1 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und am Wahltag gemeinsam mit folgenden Dokumenten vorgezeigt wird:

  • Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • Wahlaufforderung der vollmachtgebenden Person
  • Wahlaufforderung der bevollmächtigten Person (erhält den Stempel "Hat mittels Vollmacht gewählt")
  • Beleg

Das Vollmachtsformular und den Beleg behält der Wahlvorstand, der Ihnen daraufhin zwei Chipkarten für die Wahlkabine überreicht.

Die Formulare A1 und A2 werden aktuell überarbeitet. Sobald sie fertiggestellt sind, können Sie sie im Download-Bereich herunterladen oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.

Fahrtkosten

Gewisse Wahlberechtigte können ihre Fahrtkosten rückerstattet bekommen.

In folgenden Fällen können Sie binnen drei Monaten nach der Wahl die Rückerstattung Ihrer Fahrtkosten beantragen:

  • Wenn Sie nicht mehr in der Gemeinde leben, in der Sie wählen gehen müssen.
  • Wenn Sie Ihren Beruf in einer Gemeinde ausüben, die nicht die Gemeinde ist, in der Sie und Ihre Familie wählen müssen.
  • Wenn Sie sich aufgrund Ihres Studiums in einer Gemeinde aufhalten, die nicht die Gemeinde ist, in der Sie wählen müssen.
  • Wenn Sie sich in einem Krankenhaus oder Pflegeheim aufhalten, das in einer Gemeinde liegt, die nicht die Gemeinde ist, in der Sie wählen müssen.

Wie stellen Sie den Antrag?

Sie können Ihre Forderungsanmeldung bis zum 13. Januar 2025 bei der Provinz Lüttich einreichen.

Die Auszahlung der Fahrtkostenentschädigung ist nur dann möglich, wenn Sie das Formular A5 ordnungsgemäß ausfüllen und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) einreichen. Dem Formular müssen Sie folgende Dokumente beifügen:

  • die vom Wahlbürovorstand abgestempelte Wahlaufforderung
  • die entsprechenden Belege, d. h. die Bescheinigung des Arbeitgebers, die Bescheinigung der Bildungseinrichtung oder des Pflegedienstes oder die Bescheinigung der Eintragung in das Bevölkerungsregister

Das Formular A5 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es im Download-Bereich herunterladen oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.