Nicht-EU-Bürger
Sie sind Nicht-EU-Bürger und nehmen an den Gemeinderatswahlen am 14. Oktober 2018 teil? Indem Sie Ihre Stimme abgeben, beeinflussen Sie zukünftige Entscheidungen in einer Vielzahl von Bereichen, die sich direkt auf Ihr tägliches Leben auswirken.
Mehr zu den Bedingungen, die Sie erfüllen müssen, um wählen zu gehen, und weitere Informationen finden Sie in den Unterpunkten.
Bedingungen
Um bei den Gemeinderatswahlen Ihre Stimme abgeben zu dürfen, müssen Sie:
- während fünf Jahren ununterbrochen Ihren Hauptwohnort in Belgien haben, also spätestens seit dem 31. Juli 2013 – dies auf Grundlage eines gültigen Aufenthaltsscheins
- bis zum Wahltag 18 Jahre alt sein
- bis zum 31. Juli 2018 im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sein
- bis zum 31. Juli 2018 in der Wählerliste einer Gemeinde eingetragen sein – Wenn Sie schon einmal die Eintragung in die Wählerliste beantragt haben und zugelassen wurden, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.
- bis zum Wahltag über Ihr Wahlrecht verfügen – Sie dürfen sich laut Wahlgesetzgebung in keinem Ausschluss- oder Aussetzungsfall befinden.
Von der Wahl endgültig ausgeschlossen sind beispielsweise Personen, denen aufgrund einer Verurteilung lebenslang das Wahlrecht aberkannt worden ist. Das Wahlrecht gilt als ausgesetzt, wenn aufgrund einer Verurteilung eine zeitweilige Aberkennung vorliegt oder wenn es um Personen geht, die entweder interniert sind oder im Sinne des Zivilgesetzbuches als geschützt gelten (ehemals verlängerte Minderjährigkeit).
Wie können Sie sich als Nicht-EU-Bürger als Wähler eintragen lassen?
Wenn Sie als Wähler noch nicht im Wahlregister eingetragen sind, müssen Sie sich zu Ihrer Gemeinde begeben. Dort können Sie sich in die Wählerliste eintragen lassen. Sie können das Eintragungsformular der Gemeinde auch auf dem Postweg zukommen lassen.
Um sich in die Wählerliste eintragen zu lassen, müssen Sie das entsprechende Formular ausfüllen. Dieses können Sie auf der Website des FÖD Inneres herunterladen oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.
Außerdem müssen Sie eine Erklärung unterschreiben, mit der Sie sich verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten. Diese Erklärung ist dem Eintragungsformular beigefügt.
Wahlpflicht
Sobald Sie sich als Nicht-EU-Bürger in die Wählerliste für die Gemeinderatswahlen eintragen lassen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, an der Wahl teilzunehmen.
Wenn Sie nicht wählen gehen, dann drohen Ihnen Strafen.
- Wenn Sie zum ersten Mal ungerechtfertigt fehlen, dann erhalten Sie den Umständen entsprechend einen Verweis oder eine Geldstrafe von 5 bis 10 Euro.
- Im Wiederholungsfall zahlen Sie als Nicht-Wähler eine Geldstrafe von 10 bis 25 Euro.
- Wenn Sie der Wahl mindestens 4 Mal innerhalb von 15 Jahren ohne Rechtfertigung fernbleiben, werden Sie für 10 Jahre aus den Wahlregistern gestrichen und dürfen während dieser Zeit von einer öffentlichen Behörde weder ernannt noch befördert oder ausgezeichnet werden.
Sind Sie am Wahltag nachweislich verhindert, können Sie sich per Vollmacht vertreten lassen.
Wahlaufforderung
Haben Sie sich als Nicht-EU-Bürger in die Wählerliste eintragen lassen, schickt Ihnen die Gemeinde mindestens 15 Tage vor dem Wahltermin per Post Ihre Wahlaufforderung zu. Die Wahlaufforderung präzisiert, wann und wo genau Sie am Wahltag Ihre Stimme abgeben können.
In der Wahlaufforderung wird darauf hingewiesen, dass Sie als Nicht-EU-Bürger an der Wahl teilnehmen (Vermerk des Buchstaben "E") und Ihre Stimmabgabe auf die Gemeinderatswahl beschränkt ist.
Kann Ihre Wahlaufforderung nicht übermittelt werden, wird sie in der Gemeindeverwaltung hinterlegt. Dort können Sie sie bis zum Mittag des Wahltags abholen.
Ihre Wahlaufforderung müssen Sie am Tag der Wahl zusammen mit Ihrem Personalausweis zum Wahllokal mitbringen. Falls Sie Ihre Wahlaufforderung vergessen haben, können Sie nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn der Wahlvorstand Ihre Identität anerkennt.
Falls Sie für den Wahltag die Vollmacht eines anderen Wählers erhalten haben, müssen Sie ebenfalls die Wahlaufforderung und den Personalausweis des Vollmachtgebers mitbringen.
Vollmacht erteilen als Nicht-EU-Bürger
Wenn Sie am Tag der Wahl verhindert sind, können Sie sich durch eine Vollmacht von einem anderen Wähler vertreten lassen.
Als Vollmachtgeber können Sie jeden anderen Wähler – ob Belgier oder nicht – als Bevollmächtigten bestimmen. Europäische oder nicht-europäische Wähler dürfen nicht die Vollmacht eines Belgiers empfangen, da sie nur für die Gemeinderatswahl – und nicht die Provinzialratswahl – wahlberechtigt sind.
Jeder Wähler darf höchstens über eine Vollmacht verfügen.
Die Vollmacht können Sie bis zum Tag vor der Wahl erteilen.
In welchen Fällen dürfen Sie einem anderen Wähler Ihre Stimmabgabe anvertrauen?
Sie dürfen nur dann jemand anderes bevollmächtigen, wenn Sie:
- wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben
- aus beruflichen oder dienstlichen Gründen im Ausland sind oder unmöglich zum Wahllokal gehen können
- sich im Freiheitsentzug befinden
- sich aufgrund einer religiösen Überzeugung am Wahltag nicht im Wahlbüro einfinden können
- sich als Student aus Studiengründen nicht ins Wahlbüro begeben können
- sich im Urlaub im Ausland befinden
Der jeweilige Grund, der Sie davon abhält, sich ins Wahllokal zu begeben, muss zwingend durch ein entsprechendes Attest oder eine Bescheinigung belegt werden. Liegen diese Dokumente am Wahltag nicht vor, darf der Wahlvorstand die Vollmacht nicht berücksichtigen.
Die Wahl per Vollmacht ist nur dann möglich, wenn das Formular A1 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und am Wahltag gemeinsam mit folgenden Dokumenten vorgezeigt wird:
- Personalausweis des Bevollmächtigten
- Wahlaufforderung des Bevollmächtigten (erhält den Stempel "Hat mittels Vollmacht gewählt")
- Attest oder Bescheinigung (eventuell Formular A2 nötig)
Das Vollmachtsformular und das Attest bzw. die Bescheinigung behält der Wahlvorstand, der Ihnen daraufhin 2 Chipkarten für die Wahlkabine überreicht.
Sie können die Formulare A1 und A2 im Download-Bereich herunterladen oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.
Fahrtkosten
Gewisse Wähler können ihre Fahrtkosten rückerstattet bekommen.
In folgenden Fällen können Sie binnen drei Monaten nach der Wahl die Rückerstattung Ihrer Fahrkosten beantragen:
- als Wähler, der nicht mehr in der Gemeinde lebt, in der er wählen gehen müsste
- als Lohn- bzw. Gehaltsempfänger, der seinen Beruf in einer Gemeinde ausübt, die nicht die Gemeinde ist, in der er und seine Familienangehörigen wählen müssen
- als Person, die sich in einem Krankenhaus oder Pflegeheim aufhält, das in einer Gemeinde liegt, die nicht die Gemeinde ist, in der sie wählen muss
Wie stellen Sie den Antrag?
Sie können Ihre Forderungsanmeldung bis zum 14. Januar 2019 bei der Provinz Lüttich einreichen.
Die Auszahlung der Fahrtkostenentschädigung ist nur dann möglich, wenn das Formular A5 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde. Dem Formular müssen Sie folgende Dokumente beifügen:
- die vom Wahlbürovorstand abgestempelte Wahlaufforderung
- die entsprechenden Belege, d. h. die Bescheinigung des Arbeitgebers, die Bescheinigung der Bildungseinrichtung oder des Pflegedienstes oder die Bescheinigung der Eintragung in das Bevölkerungsregister
Sie können das Formular A5 im Download-Bereich herunterladen oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.