Entschädigungen
Die Mitglieder der Gemeindevorstände haben ein Anrecht auf:
- Anwesenheitsgelder
- eine Fahrtkostenentschädigung
Zudem können sie besondere Ausgaben zurückfordern, die in Zusammenhang mit der Organisation der Wahlen stehen.
Anwesenheitsgelder
Die Mitglieder des Gemeindevorstands erhalten Anwesenheitsgelder. Sie belaufen sich pauschal auf 75 Euro für den Vorsitzenden und auf 50 Euro für den Sekretär und die Beisitzer.
Nur die Personen, die tatsächlich getagt haben, haben Anspruch auf diese Entschädigung. Die Eidesleistung allein begründet keinen Anspruch darauf.
Die erhaltenen Anwesenheitsgelder decken die Gesamtheit der Versammlungen, die diese Vorstände gemäß den gesetzlichen Vorgaben abhalten müssen. Hierbei handelt es sich um die Sitzungen
- zur Entgegennahme der Wahlvorschläge
- zur Prüfung der Zulässigkeit der Vorschläge
- zum vorläufigen Abschluss der Kandidatenlisten
- zum Empfang der Beschwerden gegen Kandidaturen und der Einsprüche gegen die Zurückweisung bestimmter Kandidatenlisten
- zur Hinterlegung der Berichtigungsurkunden
- zum endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten
- zur kommunalen Auslosung
- zur Formulierung und Aufsicht über die Herstellung der Wahlbildschirme
- zur Verteilung der Sitze zwischen den Listen am Tag der Wahl
- zur Bestimmung der Gewählten und Ersatzmitglieder
Die Auszahlung der Anwesenheitsgelder ist nur dann möglich, wenn das Formular H1 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.
Sie können das Formular H1 im Download-Bereich herunterladen.
Fahrtkostenentschädigung
Die Mitglieder des Gemeindevorstands erhalten eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 0,15 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Die Auszahlung der Fahrtkostenentschädigung ist nur dann möglich, wenn das Formular H2 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.
Sie können das Formular H2 im Download-Bereich herunterladen.
Entschädigung für außerordentliche Leistungen
Es ist möglich, dass die Mitglieder des Gemeindevorstands Aufgaben erfüllen müssen, die für einen korrekten Ablauf der Wahlen nötig sind, die jedoch nicht mit einer ordentlichen Vorstandssitzung in Zusammenhang stehen. Beispiel: Briefversand, Verwaltungsgänge im Hinblick auf Nachforschungen über die Wählbarkeit der Kandidaten, usw.
Sollten diese Mitglieder, um ihre bürgerliche Pflicht zu erfüllen, ihrer gewöhnlichen Arbeit fernbleiben müssen, können sie unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen ihre normale Entlohnung weiter beziehen. Anderenfalls können sie Anspruch auf Entschädigung für außerordentliche Leistungen erheben.
Die Auszahlung der Entschädigung für außerordentliche Leistungen ist nur dann möglich, wenn das Formular H3 (und ggf. das Formular H4) ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.
Sie können die Formulare H3 und H4 im Download-Bereich herunterladen.
Rückerstattung tatsächlicher Ausgaben
Die tatsächlichen und belegten Ausgaben des Gemeindevorstands können rückerstattet werden. Diese Ausgaben umfassen:
- die Vervielfältigung von Dokumenten
- Telefon- und Faxkosten
- Kosten für Papier
- Transport von Zubehör
- andere ähnliche Kosten
Die Auszahlung der Rückerstattung tatsächlicher Kosten ist nur dann möglich, wenn das Formular H5 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.
Sie können das Formular H5 im Download-Bereich herunterladen.
Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden
Eine derartige Versicherung wird zusätzlich abgeschlossen.
Sie greift bei Unfällen, die Mitgliedern des Gemeindevorstands zustoßen können – dies:
in der Ausübung ihres Amtes
auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstands und zurück
Diese Versicherung deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder des Gemeindevorstands Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden zufügen – dies:
- in der Ausübung ihres Amtes
- auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstands und zurück