Kantonsvorstand

Das deutsche Sprachgebiet umfasst zwei Wahlkantone:

  • EUPEN im Norden (Gemeinden Eupen, Kelmis, Lontzen und Raeren)
  • ST. VITH im Süden (Gemeinden Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach und St. Vith)

Wer gehört einem Kantonsvorstand an und was macht dieser?

Für jeden Wahlkanton gibt es einen Kantonsvorstand. Dieser besteht aus:

  • einer Person, die den Vorsitz hat
  • vier Beisitzenden
  • vier Ersatzbeisitzenden
  • einer Sekretärin oder einem Sekretär

Der oder die Vorsitzende des Kantonsvorstands bestellt die Mitglieder seines oder ihres Vorstands unter den Wahlberechtigten der Hauptgemeinde des Kantons.

Der Kantonsvorstand tagt in der Hauptgemeinde des Kantons.

Die Aufgaben des Kantonsvorstands sind:

  • die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände ausbilden
  • die Zwischenergebnisse für die Provinzialratswahl anhand der USB-Sticks aus den Wahlbüros berechnen
  • die Stimmzettel aus den Urnen der Wahlbüros entgegennehmen und, falls nötig, die Stimmen neu auszählen
  • die Zwischenergebnisse für die Provinzialratswahl an den Distriktvorstand übermitteln

Wer darf nicht in einem Kantonsvorstand tagen?

Folgende Personen dürfen dem Kantonsvorstand nicht angehören:

  • Wahlkandidierende
  • Personen, die ein politisches Mandat innehaben
  • Zeuginnen oder Zeugen

Die Zeuginnen oder Zeugen können jedoch die Verrichtungen des Vorstands kontrollieren, wenn sie dabei besondere Regeln einhalten.

Die General- und Finanzdirektorinnen bzw. -direktoren der Gemeinden und Provinzen dürfen in dem Kantonsvorstand allenfalls die Funktion der Sekretärin bzw. des Sekretärs ohne Stimmrecht wahrnehmen.