1. Wie werden die Mitglieder der Wahlbüros bestellt?

In dieser Hinsicht kann von einer "kaskadenartigen" Bestellung gesprochen werden.

Der Vorsitzende des Distriktvorstands ist von Rechts wegen ein Magistrat und ernennt die Vorsitzenden der Gemeindevorstände. Die Vorsitzenden der Gemeindevorstände ernennen ihrerseits die Mitglieder der Wahlbüros.

Die Vorsitzenden der Kantonsvorstände sind von Rechts wegen Magistrate (im Fall einer Vakanz eines Magistrats wird der Vorsitzende des Kantonsvorstands vom Vorsitzenden des Distriktvorstands aus verschiedenen Wählerkategorien ausgewählt).

2. Wie erfolgt die Auswahl der Wahllokale?

Der Provinzgouverneur ist für die Zuweisung der Lokale für die Stimmabgabe zu den Wahlsektionen zuständig. Die Zustimmung des betreffenden Gemeindekollegiums ist jedoch erforderlich. Daher obliegt es dem Kollegium, dem Provinzgouverneur oder dem von diesem bezeichneten Beamten die erforderlichen Vorschläge rechtzeitig mitzuteilen.

Wenn sich das Kollegium und der Provinzgouverneur bzw. der von diesem bestimmte Beamte über die Auswahl der Wahllokale nicht einig werden, entscheiden die Regierungen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Es wird dem Gouverneur empfohlen, Wahlzentren und -lokale auszuwählen, die festgelegten Mindeststandards für die Zugänglichkeit erfüllen.

3. An wen ist der Antrag auf Ausstellung des Wählerregisters zu richten?

Der Antrag erfolgt per Einschreiben an den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Kandidat vorgeschlagen wird.

4. Wann hat der Antrag auf Bestellung des Wählerregisters zu erfolgen?

Der Antrag kann erfolgen, sobald das Wählerregister aufgestellt ist, d. h. ab dem 1. August 2018.

5. In welchem Format wird das Wählerregister ausgestellt?

Die Exemplare werden wahlweise als Papierausdruck oder als elektronische Datei ausgestellt.