Wahlausgaben

Wie viel Listen und Kandidaten ausgeben dürfen

Es gibt Höchstgrenzen für Wahlausgaben. Hier erfahren Sie, wie viel Geld eine Liste/ein Kandidat in ihrer/seiner Gemeinde in Wahlwerbung investieren darf.

Die Anzahl der in jedem Wahlkreis eingetragenen Wählenden entscheidet darüber, welche Beträge maximal für Wahlwerbung ausgegeben werden dürfen. Die Tranchen, nach denen diese Pauschalbeträge festgelegt werden, sind gesetzlich verankert.

Seit dem 1. August stehen die Wählerregister für die diesjährigen Gemeindewahlen. Auf dieser Basis konnten die maximalen Beträge berechnet werden. Diese sehen folgendermaßen aus:

Gemeinde

Anzahl
eingetragene  
Wähler

Höchstbetrag   
pro Liste

Höchstbetrag
pro Kandidat

Amel

4.245

6.269,50 EUR

1.250 EUR

Büllingen

4.130

6.143,00 EUR

1.250 EUR

Burg-Reuland

2.878

4.765,80 EUR

1.250 EUR

Bütgenbach

4.274

6.301,4 EUR

1.250 EUR

Eupen

13.580

14.680,00 EUR

1.250 EUR

Kelmis

5.905

7.824,00 EUR

1.250 EUR

Lontzen

3.929

5.921,90 EUR

1.250 EUR

Raeren

5.238

7.290,40 EUR

1.250 EUR

St. Vith

7.403

9.022,4 EUR

1.250 EUR


Was genau fällt unter Wahlausgaben?

Als Wahlausgaben gelten alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen

  • für Wort- und Tonmitteilungen bzw. schriftliche und visuelle Mitteilungen
  • die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei, einer Liste und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen
  • die in den drei Monaten vor der Wahl erfolgen.

Sie treten bei den Gemeinde- UND Provinzwahlen an?

 

Dann nutzen Listen/Kandidierende ausschließlich die Formulare der Wallonischen Region, um die Erklärungen der gemachten Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel abzugeben.

Und was ist nicht erlaubte Wahlwerbung?

Während drei Monaten vor der Wahl ist es den Parteien, Listen und Kandidierenden verboten:

  • Geschenke oder Gadgets zu verteilen oder zu verkaufen
  • kommerzielle Telefonkampagnen zu organisieren
  • Werbespots im Radio, Fernsehen oder Kino auszustrahlen
  • kommerzielle Werbetafeln bzw. -plakate zu benutzen
  • nichtkommerzielle Werbetafeln bzw. -plakate über 4 m² zu benutzen

Demnach dauert die Kontrollperiode für die Gemeinde- und Provinzialratswahlen vom 13. Juli bis zum 13. Oktober 2024.

Wie die Wahlausgaben kontrolliert werden, wozu die Kandidaten und Listen sich verpflichten, erfahren Sie im weiterführenden Artikel.