Veränderungen

Kandidierende: Was ist neu im Vergleich zu 2018?

Die Gesetzgebung rund um die Gemeinderatswahlen hat sich von 2018 zu 2024 verändert. Was das konkret für die Kandidierenden bedeutet, können Sie hier nachlesen

  • Vorher gab es kein Ende für die Wahlperiode. Jetzt endet sie am Vortag der Wahlen um 22 Uhr. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt keine Kampagne mehr betrieben werden darf. Ausnahme: Mitteilungen über elektronische Kommunikationsmittel dürfen bis zum Wahltag erfolgen.
  • Konferenzraum im europäischen Parlament in Brüssel.
    Der Antrag, um die Wählerregister auszustellen, ist nicht mehr systematisch beim Gemeindekollegium zu stellen. Allein den Antrag, um die Wählerregister an Listen ohne regionale oder provinziale Nummer auszustellen, muss der Anmelder der Liste weiterhin beim Gemeindekollegium stellen. Den Antrag, um das Wählerregister an Parteien mit regionaler oder provinzialer Nummer auszustellen, stellt die Partei bei der Regierung. Zudem besteht nun eine Frist, um die Anträge zu stellen: Sie endet sieben Tage ab Bestätigung der Wählerregister.
  • Wer kandidiert oder eine Liste anmeldet, kann weiterhin seine Wählereigenschaft über den Auszug aus dem Wählerregister, ausgehändigt durch die Gemeindeverwaltung, belegen. Ab 2024 besteht diese Möglichkeit auch über einen Auszug aus der Anwendung „Meine Akte“ des Nationalregisters.